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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 50aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 50↗RIS↗
Erlassung von Geschäftsbedingungen durch die PTV
§ 50. (1) Die PTV hat Geschäftsbedingungen einschließlich Entgeltregelungen ehestmöglich, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsbedingungen sind die Abschnitte I, II und IV der im § 46 Z 2 lit. b sowie die in § 46 Z 2 lit. d, e und f genannten Rechtsvorschriften als Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Entgeltregelungen nach Abs. 1 gelten die in der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1991, in den Abschnitten I bis VI enthaltenen Bestimmungen über die Bemessung und Entrichtung von Benützungsgebühren als Regelungen im Sinne des Abs. 1.