§ 51. Wechsel der Überwachung
Der Betreiber eines Druckgefäßes kann aus wichtigen Gründen mit Zustimmung des Landeshauptmannes in eine andere Überwachung übertreten. In diesem Falle werden Verfügungen des früheren Überwachungsorganes nicht berührt. Das frühere Überwachungsorgan ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören.