Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu NRWO 1971××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 51aufgehoben
in Kraft 01.01.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 391/1970 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 51↗RIS↗
§ 51. Kreiswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
Schlagworte
Streichung eines Wahlwerbers