Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 51aufgehoben
§ 51.
Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken- und Wochengeldes.
Anmerkung
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