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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 51ageändertAbs 1
in Kraft 01.01.2016 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 118/2015 · danach: BGBl. I Nr. 98/2025 Art. 1 § 51a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 98/2025 Art. 1 § 51a↗RIS↗
§ 51a.
(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens mit Ausnahme eines solchen nach § 51 zu erfüllen, vorsätzlich abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automatisationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, verfälscht.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro geahndet.