§ 52. Verhalten bei Gefahr im Druckgefäßbetriebe
Die bei der Bedienung oder Betrieb von Druckgefäßen verwendeten Personen sind, wenn ihnen irgendeine Gefahr hiebei bekannt wird, und der Betreiber oder sein Stellvertreter trotz einer ihm erstatteten Meldung über die drohende Gefahr nicht unverzüglich diese beseitigt, zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeige ist dem zuständigen Überwachungsorgan, bei der Eisenbahnbehörde unterstehenden Druckgefäßen und Druckbehältern dieser Behörde, zu erstatten.