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Fassungsvergleich zu TKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekommunikationsgesetz (TKG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 52aufgehoben
in Kraft 01.08.1997 – 19.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 Art. 1 § 52↗RIS↗
7. Abschnitt
Adressierung- und Numerierung
Begriffe
§ 52. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
1. „Adressierungselemente'' Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale zum gezielten Auswählen von Kommunikationsverbindungen;
2. „Adresse'' die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;
3. „Nummern'' Ziffernfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
4. „Adressierungsplan'' die Gesamtzahl aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die zur eindeutigen Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
5. „Numerierungsplan'' die Gesamtheit aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die durch Ziffernfolgen eindeutig zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
6. „Bereitsteller'' Netzbetreiber oder Diensteanbieter, denen Adressierungselemente zur Nutzung zugeteilt sind;
7. „Nummernportabilität'' die Möglichkeit des Teilnehmers den Diensteanbieter und den Ort unter Beibehaltung seiner Adresse zu ändern.