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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 53neu
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 53↗RIS↗
§ 53. Zeugen und Sachverständige.
(1) Auf das ehrengerichtliche Verfahren bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vor dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß finden die Bestimmungen der §§ 120, 150 bis 154, 166, 167, 248, 250, 251 StPO. mit nachstehenden Einschränkungen Anwendung:
a) Andere Personen als Kammermitglieder oder Berufsanwärter können zur Zeugenaussage oder zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens im ehrengerichtlichen Verfahren nicht verhalten werden;
b) Zeugen und Sachverständige können ihre Aussage auch schriftlich abgeben, wenn ihrem persönlichen Erscheinen Hindernisse im Wege stehen. Über jede Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist eine Niederschrift abzufassen, die sowohl vom Vernommenen als auch vom Vernehmenden eigenhändig zu unterfertigen ist.
(2) Zeugen und Sachverständige können nur auf Ersuchen des Vorsitzenden des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses durch das Bezirksgericht des Wohnortes des zu Vernehmenden eidlich vernommen werden. Das betreffende Gericht hat einem solchen Ansuchen zu entsprechen.