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Fassungsvergleich zu DKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dampfkesselverordnung (DKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 54geändert
in Kraft 26.09.1986 – 09.09.1988 · idF BGBl. Nr. 510/1986 · danach: BGBl. Nr. 503/1988 Art. 1 § 54↗RIS↗
in Kraft 10.09.1988 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 503/1988 Art. 1 § 54↗RIS↗
§ 54. Statistik
Über die im Betriebe von Druckgefäßen und Druckbehältern gemachten Wahrnehmungen, über die Zweckmäßigkeit der zur Verhinderung von Gefahren in deren Betriebe erlassenen Vorschriften sowie über die Anzahl und Art der in Überwachung stehenden Druckgefäße und der zugehörigen Kraftmaschinen haben die Dampfkesselprüfungskommissäre unmittelbar, die Dampfkesselinspektoren durch die private Überwachungsstelle alljährlich an das Amt der Landesregierung zu berichten, das diese Berichte dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorlegt. Über Art und Umfang dieser Berichte sowie über die Durchführung der statistischen Erhebungen werden vom Bundesministerium für Bauten und Technik wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. von der Eisenbahnbehörde besondere Weisungen erlassen.