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Fassungsvergleich zu FrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fremdengesetz (FrG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 54aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 54↗RIS↗
Feststellung der Unzulässigkeit
der Abschiebung in einen bestimmten Staat
§ 54. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist.
(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.