Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 54aufgehoben
Abschnitt IX.
Ersatz von Reisekosten.
§ 54.
Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne des § 6 Abs. 4, § 15 Abs. 5 und § 17 Abs. 6 oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.
Anmerkung