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Fassungsvergleich zu DKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dampfkesselverordnung (DKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 54aneu
in Kraft 10.09.1988 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 503/1988 Art. 1 § 54a↗RIS↗
§ 54a. Ausnahmen
Für einzelne Druckgefäße oder Druckgefäßgattungen können über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Teilabschnittes gewährt werden.