Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 55neu
B. Druckbehälter
(1) Druckbehälter sind, sofern sie nicht vom Geltungsbereich des Abschnittes IV ausgenommen sind (§ 28), vor ihrer Inbetriebnahme im Inlande einer Bauprüfung (Überprüfung) und, sofern sich aus § 56 Abs. 8 und 9 nicht anderes ergibt, einer ersten Erprobung mittels Wasserdruckes zu unterziehen sowie durch regelmäßig wiederkehrende Untersuchungen weiterhin zu überwachen (§§ 56 und 57).
(2) Der Befund der Bauprüfung (Überprüfung) und das Ergebnis der ersten Erprobung ist vom Überwachungsorgan (§ 49) für jeden Druckbehälter in einer Bescheinigung nach einem vom Bundesministerium für Bauten und Technik festzusetzenden Vordrucke einzutragen. Diese Bescheinigungen sind für Druckbehälter der Gruppe I an der Benützungsstelle und für Druckbehälter der Gruppe II (Versandbehälter) in der Regel von der Füllstelle in Verwahrung zu halten. Für Versandbehälter gleicher Verwendungsart ist auch die Ausstellung von Sammelbescheinigungen zulässig. Für jeden Straßenfahrzeugtank sowie für jeden auf Straßenfahrzeugen verwendeten Aufsetztank ist zusätzlich ein zum Mitführen im Fahrzeug vorgesehenes Versandbehälterbegleitblatt auszustellen.
(3) Im übrigen sind auf Druckbehälter die Bestimmungen der §§ 38 bis 54, sofern sie nicht mit den nachfolgenden Sonderbestimmungen in Widerspruch stehen, sinngemäß anzuwenden.