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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 55aaufgehoben
in Kraft 01.08.2007 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 61/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 55a↗RIS↗
4. Arbeitsschutz
Regelung durch Betriebsvereinbarung
§ 55a.
Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007