Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 56neu
4. Arbeitsschutz
Arbeitszeit
§ 56. (1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, 40 Stunden nicht überschreiten. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 27)
(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit 42 Stunden nicht überschreiten. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 27)
(3) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden verlängert werden.