§ 57. Verstöße durch Wirtschaftstreuhänder.
Verstöße der in den §§ 55 oder 56 angeführten Art werden, soweit sie von Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder von Berufsanwärtern begangen worden sind, auch nach den Bestimmungen der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung geahndet.