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Fassungsvergleich zu FrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fremdengesetz (FrG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 57neu
in Kraft 01.01.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 838/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997 Art. 1 § 57↗RIS↗
Miteintragungen in Fremdenpässe
§ 57. (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein eigenes Reisedokument besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zukommt, in deren Fremdenpaß miteingetragen werden.
(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gilt außerdem § 56 Abs. 2.
(4) In Fremdenpässen dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.
(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn
1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Fremdenpaß ausgestellt wird oder
2. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das 12. Lebensjahr vollendet hat.