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Fassungsvergleich zu DKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dampfkesselverordnung (DKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 57bneu
in Kraft 26.09.1986 – 09.09.1988 · idF BGBl. Nr. 510/1986 · danach: BGBl. Nr. 503/1988 Art. 1 § 57b↗RIS↗
§ 57b. Ausnahmen
Ausnahmen von Bestimmungen dieses Abschnittes können für einzelne Druckgefäße oder Druckgefäßgattungen über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.