§ 57b. Ausnahmen
Ausnahmen von Bestimmungen dieses Abschnittes können für Für einzelne Druckgefäße Druckbehälter oder Druckgefäßgattungen Druckbehältergattungen können über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik wirtschaftliche Angelegenheiten Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Teilabschnittes gewährt werden.