ABSCHNITT XII.
§ 58. Anwendung des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Für das behördliche Verfahren vor den Organen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, vor dem Kammeramte und vor den Prüfungsausschüssen in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Ehrengerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172.