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Fassungsvergleich zu DKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dampfkesselverordnung (DKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 58neu
in Kraft 26.09.1986 – 09.09.1988 · idF BGBl. Nr. 510/1986 · danach: BGBl. Nr. 503/1988 Art. 1 § 58↗RIS↗
Abschnitt VI
Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen § 58. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
(1) Zur selbständigen Wartung (Bedienung) von Dampfkesseln sowie zur selbständigen Wartung (Bedienung, Führung) von Wärmekraftmaschinen dürfen nur solche Personen (Betriebswärter) zugelassen werden, die
a) mindestens 18 Jahre alt sind,
b) nüchternes und verläßliches Verhalten aufweisen und die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
c) die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet haben und
d) ihre Befähigung durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte fachtechnische Prüfung nachweisen.
(2) Wenn es sich um die Wartung von Dampfkesseln und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen handelt, ist dem Prüfungskommissär (§ 62) die gesundheitliche Eignung des Bewerbers nach § 16 der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, durch ein Zeugnis von nach § 35 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, ermächtigten Ärzten oder Krankenanstalten nachzuweisen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Abschnittes sind:
a) Personen, die als Führer von mit Wärmekraftmaschinen betriebenen Kraftfahrzeugen (Kraftwagenlenker) oder als Führer von mit Verbrennungskraftmaschinen betriebenen Luftfahrzeugen (Flugzeugführer) oder als Wärter von Verbrennungskraftmaschinen auf Luftfahrzeugen (Flugzeugmotorenwärter) behördlich zugelassen sind;
b) Personen, die zur Wartung der Dampfkessel von feuerlosen Lokomotiven, von Dampfspeichern, von Niederdruck- und von Zwergkesseln (Anlage 10) verwendet werden;
c) Bedienstete der österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund einer bahnseitigen Prüfung zur Besorgung der Vorbereitungsarbeiten zur Dienstbereitstellung von Lokomotiven in den Dienststellen des maschinentechnischen Dienstes zugelassen sind.
(4) Personen, denen die geistige und körperliche Eignung zum Betriebswärterdienst offensichtlich mangelt, dürfen zur selbständigen Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht zugelassen werden.
(5) Befreit von der Ablegung der Prüfung (Abs. 1 lit. d) sind Personen für die Wartung
a) von Dampfkesseln, bei denen die zulässige Dampfspannung sechs Bar und der Zahlenwert des Produktes aus der Dampfspannung und dem Wasserinhalt (§ 11) in Litern die Zahl 600 nicht übersteigt, mit den im Abs. 6 vorgesehenen Ausnahmen;
b) von elektrisch beheizten Dampfkesseln ohne Rücksicht auf Dampfspannung und Wasserinhalt, mit den im Abs. 6 vorgesehenen Ausnahmen;
c) von Dampfkraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis 150 kW und von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis 370 kW,
d) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis höchstens 200 kW auf Motorbooten, die nicht erwerbsmäßig betrieben werden;
e) von Außenbordmotoren.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Wärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen auf Schiffen, Booten und schwimmenden Geräten (Bagger, Elevatoren, Krane usw.) mit Ausnahme der unter Abs. 5 lit. d und e angegebenen Fälle.
(7) Die Betriebswartung von Dampfkesseln und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen durch geprüfte Wärter (§§ 59 und 60) hat unter der Leitung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines seiner verantwortlichen Stellvertreter zu erfolgen. Der verantwortliche Betriebsleiter sowie seine verantwortlichen Stellvertreter müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium einschlägiger Fachrichtung, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Dampfkesselwärter der Stufe 3 sowie eine hinreichende Verwendungspraxis nachweisen und vom Bundesminister für Bauten und Technik durch Bescheid als geeignet anerkannt sein. Sie haben den Betrieb des Kernkraftwerkes zu überwachen, die Einhaltung der „Betriebsvorschrift'' zu kontrollieren und die nach Eintritt von Störfällen oder Unfällen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbeauftragten (§ 2 lit. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969) oder dessen beauftragten Stellvertreters entsprechend den in der Betriebsvorschrift (bzw. Alarmplan) getroffenen Festlegungen zu veranlassen. Hiefür muß der diensthabende Betriebsleiter bzw. Stellvertreter stets kurzfristig und zuverlässig erreichbar sein.