Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 59neu
§ 59. Einteilung der Betriebswärter
a) Dampfkesselwärter:
Stufe 1 für konventionell beheizte Dampfkessel,
Stufe 2 (Reaktorwärter) für nuklear beheizte Dampfkessel,
Stufe 3 (Reaktorschichtleiter) für nuklear beheizte Dampfkessel.
b) Dampfmaschinen-, Dampfturbinen-, Motoren- und Gasturbinenwärter (Maschinenwärter),
c) Schiffsdampfmaschinen-, Schiffsdampfturbinen- und Schiffsmotorenwärter (Schiffs-(Boots)maschinenwärter),
d) Lokomotivführer für Dampf- und Motorlokomotiven.