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Fassungsvergleich zu Verkehr mit Obstpflanzgut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verkehr mit Obstpflanzgut (aufgehoben) 1
Art. 1 § 6neu
in Kraft 14.11.1958 – 30.11.1997 · idF BGBl. Nr. 243/1958 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 73/1997 Art. 1 § 6↗RIS↗
§ 6. Hat sich der Lieferer die Lieferung von anderen als bestellten Sorten (Ersatzsorten) vorbehalten, so darf er, falls eine andere Vereinbarung nicht getroffen worden ist, nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtlieferung in Ersatzsorten liefern.