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Norm
Verkehr mit Obstpflanzgut
Fassungen
Art. 1 § 6 Verkehr mit Obstpflanzgut
BGBl
Art. 1 § 6 Verkehr mit Obstpflanzgut
Judikatur
Art. 1 § 6 Verkehr mit Obstpflanzgut
Art. 1 § 6 Verkehr mit Obstpflanzgut
Fassungsvergleich zu
Verkehr mit Obstpflanzgut
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Verkehr mit Obstpflanzgut (aufgehoben)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 1 § 6
neu
in Kraft 14.11.1958 – 30.11.1997 · idF
BGBl. Nr. 243/1958
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 73/1997
Art. 1 § 6↗
RIS↗
§ 6. Hat sich der Lieferer die Lieferung von anderen als bestellten Sorten (Ersatzsorten) vorbehalten, so darf er, falls eine andere Vereinbarung nicht getroffen worden ist, nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtlieferung in Ersatzsorten liefern.