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Fassungsvergleich zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 6neu
in Kraft 08.03.1967 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 78/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 6↗RIS↗
Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechte
§ 6.
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen die Baurechte bestellt wurden.
(3) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1967