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Fassungsvergleich zu Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen 1
Art. 1 § 6neu
in Kraft ab 13.06.1975 · idF BGBl. Nr. 320/1975 Art. 1 § 6↗RIS↗
Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
§ 6.
(1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien ist zulässig.
Schlagworte
Lernmittelbeitrag