Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 6neu
Kostentragung des Bundes
§ 6.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gem. § 4 sind vom Bund aufzubringen.
(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Körperschaften und juristischen Personen (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, Sozialhilfeträger, Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen, alpine Vereine u. ähnliches) durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen oder individuellen Kostensätzen regeln.