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Fassungsvergleich zu Zolltarifgesetz 1988××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zolltarifgesetz 1988 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 6neu
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 155/1987 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994 Art. 1 § 6↗RIS↗
§ 6.
Unbeschadet des § 4 kann der Bundesminister für Finanzen Zollsätze aus preis- oder versorgungspolitischen Gründen sowie zur Hintanhaltung vorübergehender Notstände allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall ermäßigen oder aufheben.