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Fassungsvergleich zu Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben 1
Art. 1 § 6neu
in Kraft ab 01.12.1991 · idF BGBl. Nr. 19/1992 Art. 1 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Die Eintragung grundbücherlicher Rechte, die nach § 2 Abs. 1 auf die Aktiengesellschaft übergegangen sind, ist zu berichtigen.
(2) Anträge auf Berichtigung von Pfandrechtseintragungen nach Abs. 1 sind von den Eingabegebühren und Eintragungsgebühren befreit.