Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 6neu
§ 6.
(1) Die Eintragung grundbücherlicher Rechte, die nach § 2 Abs. 1 auf die Aktiengesellschaft übergegangen sind, ist zu berichtigen.
(2) Anträge auf Berichtigung von Pfandrechtseintragungen nach Abs. 1 sind von den Eingabegebühren und Eintragungsgebühren befreit.