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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain (CSSR) 1
Art. 1 § 6neu
in Kraft ab 29.10.1920 · idF StGBl. Nr. 479/1920 Art. 1 § 6↗RIS↗
F.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, das gesamte Schriftenmaterial der früher angeführten Stellen bis zur endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Aufteilung dieses Materials zwischen ihr und der tschechoslowakischen Regierung schwebenden Fragen in seinem Bestande derart ungeschmälert zu erhalten, daß bei jeder bereits eingeleiteten oder einzuleitenden Skartierung der tschechoslowakischen Regierung Gelegenheit gegeben werde, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Aufteilung des vorerwähnten Materiales schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.