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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 6aufgehoben
in Kraft 08.08.1986 – 16.02.2012 · idF BGBl. Nr. 428/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2011 Art. 1 § 6↗RIS↗
Kostentragung des Bundes
§ 6.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.
(2) Der Bund trägt weiterhin die Kosten der Stationierung des Hubschraubers in Hohenems, mit Ausnahme jener, welche aus der Anschaffung eines Gerätes zum Transport des Hubschraubers zwischen dem Hangar und dem Start- bzw. Landeplatz entstehen.
(3) Im Falle einer Änderung der Stationierung entsprechend dem § 5 Abs. 4 wird der Bund anteilsmäßige Stationierungskosten tragen. Bei der Berechnung derselben wird auf den Anteil der Flüge gemäß § 2 Z 4 und auf die Kostenverteilung in den vergleichbaren Vereinbarungen des Bundes mit anderen Ländern Bedacht zu nehmen sein.
(4) Der Bund wird die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen und alpinen Vereinen) durch Vereinbarung regeln.