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Norm
Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Fassungen
Art. 1 § 6 Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
BGBl
Art. 1 § 6 Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Judikatur
Art. 1 § 6 Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Art. 1 § 6 Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
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Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 1 § 6
neu
in Kraft ab 01.10.1989 · idF
BGBl. Nr. 368/1989
Art. 1 § 6↗
RIS↗
§ 6.
Die Mitglieder des Rates, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei sowie die allenfalls beigezogenen sachkundigen Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.