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Fassungsvergleich zu Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik 1
Art. 1 § 6neu
in Kraft ab 01.10.1989 · idF BGBl. Nr. 368/1989 Art. 1 § 6↗RIS↗
§ 6.
Die Mitglieder des Rates, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei sowie die allenfalls beigezogenen sachkundigen Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.