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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 6aufgehoben
in Kraft 03.03.1990 – 11.02.2012 · idF BGBl. Nr. 106/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2011 Art. 1 § 6↗RIS↗
Kostentragung des Bundes
§ 6.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.
(2) Der Bund wird die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und Kraftfahrervereinigungen) durch Vereinbarung regeln.