Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 6aufgehoben
Kostentragung des Bundes
§ 6.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.
(2) Der Bund wird die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und Kraftfahrervereinigungen) durch Vereinbarung regeln.