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Fassungsvergleich zu Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen 1
Art. 1 § 6neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 422/1974 Art. 1 § 6↗RIS↗
§. 6.
(1) Eines Vergehns macht sich schuldig, wer die Vorzeigung der die Nationalität des Fahrzeuges nachweisenden amtlichen Documente zum Behufe der im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages vorgesehenen Aufnahme der Protokolle verweigert.
(2) Das Vergehen ist mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen.