Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 6aufgehoben
§ 6.
Unbeschadet des § 4 kann der Bundesminister für Finanzen Zollsätze aus preis- oder versorgungspolitischen Gründen sowie zur Hintanhaltung vorübergehender Notstände allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall ermäßigen oder aufheben.