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Fassungsvergleich zu ZDBR-GO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (ZDBR-GO) 1
Art. 1 § 6neu
in Kraft ab 01.01.1992 · idF BGBl. Nr. 706/1991 Art. 1 § 6↗RIS↗
Schriftführer
§ 6.
Der Bundesminister für Inneres hat, insbesondere zur Führung der Verhandlungsniederschriften und der Niederschriften über das Ergebnis der Abstimmung des Senates, einen hiezu besonders geeigneten Schriftführer zu bestellen. Er kann hiefür auch Beamte der ihm nachgeordneten Dienststellen heranziehen.