Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 6aufgehoben
§ 6.
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen, können während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes die gemäß § 8 Abs. 1 und 3 und § 10 des Elektrizizätsförderungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 113, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1963, BGBl. Nr. 194, erworbene steuerliche Begünstigung nicht geltend machen. Hingegen bleibt die nach § 8 Abs. 4 des im ersten Satz genannten Bundesgesetzes erworbene steuerliche Begünstigung in jedem Fall aufrecht.
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