Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 6aufgehoben
Lehrgang für Kontaktlinsenoptiker
§ 6.
(1) Der Lehrgang ist zu absolvieren
a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
(2) Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand
Mindestzahl
der Lehrstunden
Anatomie und Physiologie des
60
Pathologie des Auges
60
Optik des Auges und der Kontaktlinsen
60
Hygiene, Sterilisation und Desinfektion
20
Theorie und Praxis des Anpassens der Kontaktlinsen
120
Versorgungsmäßige Betreuung der Kontaktlinsenträger
30
(3) Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen.
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