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Fassungsvergleich zu Privat-Kraftwagenführergesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privat-Kraftwagenführergesetz (aufgehoben) 1
Art. 1 § 6aufgehoben
in Kraft 01.01.1929 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 359/1928 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 Art. 1 § 6↗RIS↗
§ 6. Wird dem Privatkraftwagenführer als ein Teil des Entgeltes Kost oder Wohnung gewährt, so muß die Kost gesund und ausreichend sein, die Wohnung darf nicht gesundheitsschädlich sein.