Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 6aufgehoben
§ 6. Nebenbeschäftigung.
Der Lohnbedienstete darf nur mit Genehmigung der zuständigen Dienststelle eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben. Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.