Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 6aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 6↗RIS↗
Bewilligungsfreie Fernmeldeanlagen
§ 6. (1) Ohne Bewilligung können, soweit sie mit keinen anderen Fernmeldeanlagen verbunden sind, errichtet und betrieben werden:
1. Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienst ein und derselben Behörde des Bundes oder eines Landes dienen;
2. Fernmeldeanlagen, welche ausschließlich Zwecken des Betriebes öffentlicher Eisenbahnen dienen;
3. Fermeldeanlagen (Anm.: richtig: Fernmeldeanlagen) eines örtlich geschlossenen Bergbaubetriebes;
4. Fernmeldeanlagen innerhalb der Grenzen eines Grundstückes oder innerhalb der Grenzen zusammenhängender Liegenschaften desselben Eigentümers, wenn kein Teil der Anlage öffentliches Gut, fremde Liegenschaften, ein öffentliches Gewässer, ein fremdes Privatgewässer oder einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt;
5. Fernmeldeanlagen von Stromversorgungsunternehmen, die ausschließlich Zwecken ihres Betriebes dienen und
6. Fernmeldeanlagen, auf österreichischen Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die ausschließlich zum Verkehr innerhalb der Fahrzeuge bestimmt sind.
(2) Ohne Bewilligung können Fernmeldeanlagen, die ausschließlich aus Übertragungswegen des öffentlichen Fernmeldenetzes sowie zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten Endgeräten bestehen, errichtet und betrieben werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Funkanlagen.
(4) Bewilligungsfrei sind ferner Funkanlagen des öffentlichen Fernmeldenetzes oder Funkanlagen, die unmittelbar oder mittelbar zum Betrieb des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind. Die Frequenznutzung ist jedoch vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzusetzen.