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Fassungsvergleich zu Binnenschifffahrtsfondsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Binnenschifffahrtsfondsgesetz 1
Art. 1 § 6neu
in Kraft ab 29.04.1999 · idF BGBl. I Nr. 69/2000 Art. 1 § 6↗RIS↗
Inbetriebnahme von Donauschiffen
§ 6.
Eigentümer und Verfügungsberechtigte (§ 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998) über Schiffe, die ausschließlich auf der Donau (und deren Nebenflüssen) bis Kelheim fahren, haben die beabsichtigte erstmalige Inbetriebnahme von Schiffskapazitäten auf dem Gebiet der Europäischen Union zwei Monate vorher dem Fonds zu melden. Der Fonds hat diese Meldung an die beteiligten Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiterzuleiten.