Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 6neu
Abtun der Schüsse
§ 6.
Bei jeder Sprengung über Tage müssen alle geladenen Schüsse möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen in einem Zündgang (gemeinsames Zünden zusammen gehörender Sprengladungen) abgetan werden.