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Fassungsvergleich zu AbglufBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (AbglufBG) 1
Art. 1 § 6neu
in Kraft ab 01.01.1960 · idF BGBl. Nr. 166/1960 Art. 1 § 6↗RIS↗
§ 6. Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.