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Fassungsvergleich zu EFZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) 1
Art. 1 § 6neu
in Kraft ab 01.09.1974 · idF BGBl. Nr. 399/1974 Art. 1 § 6↗RIS↗
Unabdingbarkeit
§ 6.
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Schlagworte
Arbeitsordnung, Dienstordnung