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Fassungsvergleich zu HBeG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hausbetreuungsgesetz (HBeG) 1
Art. 1 § 6neu
in Kraft ab 01.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 33/2007 Art. 1 § 6↗RIS↗
Zusammenarbeit
§ 6.
Die Betreuungskraft ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.