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Fassungsvergleich zu NBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 1
Art. 1 § 6geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.02.1984 – 02.05.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 03.05.1998 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 6↗RIS↗
§ 6. Die Bank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer sind Zweiganstalten zu errichten. Zur Errichtung anderer Zweiganstalten oder deren Auflassung bedarf es der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Die Oesterreichische Nationalbank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer können Zweiganstalten errichtet werden.