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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 60aufgehoben
in Kraft 01.08.2007 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 61/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 60↗RIS↗
Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 60.
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
1. innerhalb des Schichtturnusses oder
2. bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen kann.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007