Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 61neu
Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial
§ 61.
Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (§ 15 Abs. 1 Z 27 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen durch Zeugnisse über
a) die schulmäßige Ausbildung gemäß § 62,
b) eine einjährige, vorwiegend auf dem Gebiet der Entkeimung liegende Tätigkeit an einem hygienischen Universitätsinstitut oder an einem gleichwertigen anderen Institut und
c) eine einjährige fachliche Verwendung.