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Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweisverordnung 1965××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweisverordnung 1965 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 61neu
in Kraft 01.08.1974 – 11.02.2003 · idF BGBl. Nr. 50/1974 Art. 1 § 61↗RIS↗
Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial
§ 61.
Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (§ 15 Abs. 1 Z 27 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen durch Zeugnisse über
a) die schulmäßige Ausbildung gemäß § 62,
b) eine einjährige, vorwiegend auf dem Gebiet der Entkeimung liegende Tätigkeit an einem hygienischen Universitätsinstitut oder an einem gleichwertigen anderen Institut und
c) eine einjährige fachliche Verwendung.