Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 61aufgehoben
Entziehung eines Fremdenpasses
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.