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Fassungsvergleich zu DKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dampfkesselverordnung (DKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 62neu
in Kraft 26.09.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 510/1986 Art. 1 § 62↗RIS↗
§ 62. Prüfungskommissäre
(1) Zur Abnahme der Prüfungen für Betriebswärter werden vom Bundesminister für Bauten und Technik, für den Bereich der Eisenbahnbehörde von dieser Behörde, zur Abnahme von Prüfungen für Betriebswärter auf Schiffen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Prüfungskommissäre bestellt. Die zur Überwachung von Dampfkesseln berufenen Überwachungsorgane (§ 49) sind ohne besondere Bestellung zur Abnahme der Prüfung für Dampfkesselwärter der Stufe 1 berechtigt.
(2) Die Namen und Wohnsitze der Prüfungskommissäre sowie der Umfang ihrer Prüfungsbefugnis sind zu verlautbaren.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz kann zu den Prüfungen und Ergänzungsprüfungen von Dampfkesselwärtern der Stufe 2 oder 3 einen Prüfungskommissär für den Bereich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen entsenden.